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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. AllgemeineBestimmungen

 

1.1.Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1. 2. Unsere sämtlichen Lieferungen einschließlich von Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen.

1. 3. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden ist.

1. 4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

2. Vertragsabschluss

 

2. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

2. 2. Die unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen erhaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

2. 3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferfrist, Lieferhindernisse

 

3. 1. Lieferfristen werden nur unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung angegeben. Sie beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

3. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. 3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbar Sorgfalt nicht abwenden können, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit. Wird uns die Belieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Annahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nach
Ablauf der Lieferfrist nicht erfolgt ist. Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich etwaiger Folgeschäden sind unbeschadet der Regelung im nachfolgenden Absatz 4.) ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

3. 4. Der unter vorstehendem Absatz 3.) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern dies einen Ausschluss odereine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. Der Haftungsausschluss gilt nicht für sonstige Schäden, soweit sie auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldenhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung
des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
3. 5. In allen Fällen des Rücktrittes gemäß vorstehenden Bestimmungen erstreckt sich dieses grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Tel des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Lieferungen für den Käufer nicht verwendbar sind, ist auch er zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

4. Versand, Gefahrübergang

 

4. 1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

4. 2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.

4. 3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- und/oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.

4. 4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4. 5. Die Haftungsbeschränkungen aus den vorstehenden Absätzen 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

 

5. 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zzgl. Verpackung und Transport.

5. 2. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

5. 3. Schecks und Wechsel werden immer nur zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Spesen gehen zu Last des Käufers.

5. 4. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

5. 5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug.

5. 6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. 7. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage hindeuten, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorzunehmen. Offene Rechnungen aus bereits ausgeführten Lieferungen auf Grund desselben Rechtsgeschäftes werden zur sofortigen Zahlung fällig und berechtigen uns bis zur Bezahlung ebenfalls zur Zurückbehaltung ausstehender Lieferungen. Kommt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und als Schadenersatz 20% des Auftragswertes zu verlangen, der aus vorstehenden Gründen nicht mehr zur Auslieferung kommt. Der Käufer kann den Nachweis erbringen, dass nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.

6. Mängelhaftung

 

6. 1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt in ausreichenden, vom ihm belegbaren Stichproben daraufhin zu überprüfen, ob die Ware ordnungsgemäß
und vollständig ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung oder Eintreffen am Bestimmungsort, versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Hierbei hat der Käufer die Art der Mängel/Anzahl der Fehlmengen genau zu bezeichnen und uns aufzufordern, die Ware zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Gibt der Käufer uns hierzu keine Gelegenheit, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht auf unsere Kosten zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

6. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt zu einer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Mangelbeseitigung
tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

6. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6. 4. Sollte einer der beiden oder beiden Parteien diese Nacherfüllung unmöglich oder die Nacherfüllung unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Wir können weiterhin die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

6. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfe beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen des Fehlschlages der Nacherfüllung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. 7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.

6. 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergabe.

6. 9. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

6. 10. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigung der Ware oder des Verpackungsmaterials ist der Käufer verpflichtet, ein Tatbestandsaufnahmeprotokoll der Bundesbahn, des sonstigen Frachtführers oder Spediteurs erstellen zu lassen. Lässt der Käufer ein derartiges Protokoll nicht erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigung der Ware oder Verpackung als unbegründet, wenn Ersatz nicht zu erhalten ist. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regressansprüche gegen die Bahn, den Frachtführer oder Spediteur oder dessen Versicherungsgesellschaft erforderlich ist.

7. Gesamthaftung

 

7. 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7. 2. Soweit die Schadenersatzhaftung und gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

 

8. 1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden,
da sie dadurch nicht wesentlich Bestandteile im Sinne von § 93 BGB werden.

8. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, so sind wir berechtigt, dem Käufer jedwede
Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der Ware, die ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung im Einvernehmen der Vertragsparteien zurückgenommen wurde, kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreisesauf seine Kosten verlangen.

8. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln unter Einschluss eventuell erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten.

8. 4. Der Käufer darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherheit übereignen noch abtreten. Er hat im Verhältnis zu seinem Abnehmer für eine Sicherung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte Sorge zu tragen.

8. 5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten einer solchen Klage hat der Käufer zutragen.

8. 6. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen ( insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung bis zu unserem Widerruf befugt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen durch den Käufer – insbesondere Zahlungsverzug – widerrufen werden.

8. 7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren zueinander.

8. 8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. 9. Die uns gegen den Käufer zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheit den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

9. 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9. 2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN- Kaufrechtes (CISG) ausgeschlossen ist.

10. Sonstiges

 

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
verbindlich.

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